Rechtsprechung
LG Berlin, 30.09.2010 - 52 O 187/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
§§ 93, 91 ZPO
Bei Versand einer Abmahnung per Einschreiben mit Rückschein trägt der Abgemahnte das Risiko des Verlustes des Benachrichtigungszettels - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 91 ZPO
Abmahnung per Einschreiben gilt als zugestellt - auch wenn der Empfänger weder das Einschreiben noch eine Benachrichtung erhält - ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung
- heise.de (Pressebericht)
Abmahnung nicht erhalten? Zahlen müssen Sie trotzdem!
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Zur Kostentragungslast bei angeblich nicht erhaltener Abmahnung
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Abmahnung nicht zugestellt? Abgemahnter trägt dennoch die Kosten!
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Abgemahnter haftet für die Unzuverlässigkeit seines Briefträgers
Besprechungen u.ä.
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Abmahnung nicht zugestellt? Abgemahnter trägt dennoch die Kosten!
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97
Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt …
Auszug aus LG Berlin, 30.09.2010 - 52 O 187/10
Der - hier streitige - Erhalt eines Benachrichtigungsscheines über ein für den Empfänger zur Abholung bereit liegendes Einschreiben bewirkt oder ersetzt nicht den Zugang des Einschreibens selbst (VGH NJW 1998, 976, 977; OLG Köln MD 2008, 804). - BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06
Zugang des Abmahnschreibens
Auszug aus LG Berlin, 30.09.2010 - 52 O 187/10
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 - entschieden, dass einem Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO trifft.